FG München - Urteil vom 19.12.2001
1 K 4737/00
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 ; ESTG § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 404

Nichtzugelassenes Medikament zur Behandlung einer unheilbaren Krankheit als außergewöhnliche Belastung; Nichtzugelassenes Medikament zur Behandlung einer unheilbaren Krankheit als a.o. Belastung.; Einkommensteuer 1994

FG München, Urteil vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 1 K 4737/00

DRsp Nr. 2002/3334

Nichtzugelassenes Medikament zur Behandlung einer unheilbaren Krankheit als außergewöhnliche Belastung; Nichtzugelassenes Medikament zur Behandlung einer unheilbaren Krankheit als a.o. Belastung.; Einkommensteuer 1994

Aufwendungen für ein sich noch in der Erprobungsphase befindliches und in Deutschland nicht zugelassenes Medikament, das speziell auf die Behandlung einer bisher unheilbaren Krankheit (hier: das Präparat DSG für Multiple Sklerose) zugeschnitten ist und dessen Wirksamkeit im Zeitpunkt der Anwendung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft für möglich bzw. nicht völlig ausgeschlossen gehalten wird, können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Ein Abstellen auf die Beihilfevorschriften oder die Erstattungsrichtlinien der Krankenkassen ist in derartigen Fällen nicht sachdienlich.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 ; ESTG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Medikament als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden können.