FG Berlin, vom 08.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9202/03
Niederschlagung
BFH, Beschluss vom 09.12.2004 - Aktenzeichen VII B 129/04
DRsp Nr. 2005/3150
Niederschlagung
Die an den Stpfl. gerichtete Mitteilung einer "Niederschlagung" stellt eine Erklärung dar, die hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen der Auslegung bedarf. Eine solche Auslegung ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, sodass die Frage, ob die einem Stpfl. mitgeteilte "Niederschlagung" Rechtswirkungen entfaltet, einer abstrakten und allgemein gültigen Klärung nicht fähig ist.