BFH - Beschluss vom 09.12.2004
VII B 129/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 76 § 96 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 663
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 08.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9202/03

Niederschlagung

BFH, Beschluss vom 09.12.2004 - Aktenzeichen VII B 129/04

DRsp Nr. 2005/3150

Niederschlagung

Die an den Stpfl. gerichtete Mitteilung einer "Niederschlagung" stellt eine Erklärung dar, die hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen der Auslegung bedarf. Eine solche Auslegung ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, sodass die Frage, ob die einem Stpfl. mitgeteilte "Niederschlagung" Rechtswirkungen entfaltet, einer abstrakten und allgemein gültigen Klärung nicht fähig ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 76 § 96 ;

Gründe: