BFH, Beschluss vom 23.12.2002 - Aktenzeichen XI S 33/01 (PKH)
DRsp Nr. 2003/8116
Noch einzulegende NZB; verspäteter PKH-Antrag
1. Für den Antrag auf PKH für eine noch einzulegende Beschwerde besteht beim BFH kein Vertretungszwang.2. Zwar stellt es eine die Wiedereinsetzung rechtfertigende unverschuldete Verhinderung dar, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel durch einen befugten Vertreter beim BFH fristgerecht einzulegen. In diesem Falle setzt Wiedereinsetzung aber voraus, dass der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist alles zumutbare tut, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Das bedeutet, dass er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen muss.