BFH - Beschluss vom 26.06.2021
VIII B 28/21
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 60 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 320
BFH/NV 2021, 1363
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3338/17

Notwendige Beiladung einer Kommanditgesellschaft, an der der Kläger mittelbar beteiligt ist, zum Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

BFH, Beschluss vom 26.06.2021 - Aktenzeichen VIII B 28/21

DRsp Nr. 2021/13866

Notwendige Beiladung einer Kommanditgesellschaft, an der der Kläger mittelbar beteiligt ist, zum Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

NV: Die Einschränkung, dass eine nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 FGO klagebefugte Person nicht zum Verfahren beizuladen ist, wenn sie vom Ausgang des Rechtsstreits unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein kann, gilt nicht für die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 14.11.2008 – IV B 136/07, BFH/NV 2009, 597).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers zu 1. gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 22.01.2021 – 10 K 3338/17 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu 1. zu tragen.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 60 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger zu 1. und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Treugeber über einen von der A–GmbH gehaltenen Kommanditanteil mittelbar an der B–KG beteiligt. Persönlich haftende Gesellschafterin der B–KG ist die B–GmbH. Gegenstand des Unternehmens der B–KG ist u.a. der Erwerb und das Halten von Index-Zertifikaten sowie von US-Lebensversicherungspolicen.

Die B–KG und die B–GmbH wurden zwischenzeitlich aufgelöst. Zur Liquidatorin beider Gesellschaften wurde die C–KG bestellt. Die Liquidation beider Gesellschaften ist noch nicht beendet.