Die Beschwerde des Klägers zu 1. gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 22.01.2021 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu 1. zu tragen.
I.
Der Kläger zu 1. und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Treugeber über einen von der A–GmbH gehaltenen Kommanditanteil mittelbar an der B–KG beteiligt. Persönlich haftende Gesellschafterin der B–KG ist die B–GmbH. Gegenstand des Unternehmens der B–KG ist u.a. der Erwerb und das Halten von Index-Zertifikaten sowie von US-Lebensversicherungspolicen.
Die B–KG und die B–GmbH wurden zwischenzeitlich aufgelöst. Zur Liquidatorin beider Gesellschaften wurde die C–KG bestellt. Die Liquidation beider Gesellschaften ist noch nicht beendet.
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