BFH - Urteil vom 04.12.2018
IX R 13/17
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 60 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Satz 2, § 126 Abs. 3 Satz 2; AO § 355 Abs. 1 Satz 1, § 360 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 397
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1015/15

Notwendigkeit der Beiladung einer KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum finanzgerichtlichen Verfahren eines ihrer Gesellschafter

BFH, Urteil vom 04.12.2018 - Aktenzeichen IX R 13/17

DRsp Nr. 2019/4364

Notwendigkeit der Beiladung einer KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum finanzgerichtlichen Verfahren eines ihrer Gesellschafter

NV: Eine KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist zu dem finanzgerichtlichen Verfahren eines ihrer Gesellschafter, der den Ansatz von Rechtsverfolgungskosten als Sonderwerbungskosten geltend macht, notwendig beizuladen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23. August 2016 7 K 1015/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 60 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Satz 2, § 126 Abs. 3 Satz 2; AO § 355 Abs. 1 Satz 1, § 360 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hält seit Ende des Jahres 1996 eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds X–GmbH & Co. KG. Die vereinbarte Beteiligungssumme betrug netto 61.355,03 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 %, insgesamt somit 64.422,78 €. Der Kläger erzielte hieraus über mehrere Jahre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.