FG Münster - Urteil vom 17.12.2003
1 K 7673/00 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 52 Abs. 9 ; EStG § 6b ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1386

Nur eingeschränkte Bilanzänderung, wenn Antrag erst nach dem 1.1.1999 gestellt worden ist

FG Münster, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 1 K 7673/00 F

DRsp Nr. 2004/4402

Nur eingeschränkte Bilanzänderung, wenn Antrag erst nach dem 1.1.1999 gestellt worden ist

Die die Bilanzänderung einschränkende Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 2 EStG n.F. ist bei verfassungskonformer Einschränkung des § 52 Abs. 9 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 jedenfalls dann für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden, wenn der Antrag auf Bilanzänderung erst nach dem 1.1.1999 gestellt worden ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 52 Abs. 9 ; EStG § 6b ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob nachträglich eine Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz

(EStG) steuermindernd berücksichtigt werden kann.

Der Kläger (Kl.) war Kommanditist der Firma C KG mit Sitz in ... Durch Auseinandersetzungsvertrag vom 03.06.1998 schied er aus der KG aus. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung wird auf die bei den Steuerakten befindliche Fotokopie des notariellen Vertrages vom 03. Juni 1998 (Urkundenrollen-Nr. 52/1998 des Notars ...) vollinhaltlich Bezug genommen.