FG Brandenburg - Urteil vom 12.10.1999
3 K 1125/98 I
Normen:
AO 1977 § 12 Satz 2 Nr. 6 ; InvZulG 1993 § 3 Satz 2; InvZulG 1993 § 3 Satz 3;
Fundstellen:
EFG 2000, 393

Nur zum Absatz eingesetzte Organgesellschaft eines Bäckereiunternehmens als nicht investitionszulagenbegünstige Betriebsstätte des Handels

FG Brandenburg, Urteil vom 12.10.1999 - Aktenzeichen 3 K 1125/98 I

DRsp Nr. 2001/1470

Nur zum Absatz eingesetzte Organgesellschaft eines Bäckereiunternehmens als nicht investitionszulagenbegünstige "Betriebsstätte des Handels"

Werden die von der in die Handwerksrolle eingetragenen Organträgerin hergestellten Bäckereierzeugnisse an ihre nicht in die Handwerksrolle eingetragene Organgesellschaft verkauft und von dieser in deren Läden an die Kunden weiterveräußert, stellen die Läden der Organgesellschaft für die Organmutter Betriebsstätten des Handels i.S. von § 12 Satz 2 Nr. 6 AO 1977, § 3 InvZulG 1993 dar. Der Organmutter steht daher keine Investitionszulage für von ihr angeschaffte und von der Organgesellschaft genutzte Ladeneinrichtungen zu.

Normenkette:

AO 1977 § 12 Satz 2 Nr. 6 ; InvZulG 1993 § 3 Satz 2; InvZulG 1993 § 3 Satz 3;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist als Herstellerin von Backwaren in die Handwerksrolle eingetragen. Sie schloss mit der H...; Backstuben GmbH - H-GmbH -, ihrer 100 % igen Tochter, mit Wirkung vom 01.01.1994 einen Organschaftsvertrag, in dem diese sich verpflichtete, den gesamten Gewinn an die Klägerin abzuführen.

Die Klägerin beantragte unter anderem für von ihr angeschaffte Ladeneinrichtungen, die von der H-GmbH (Organgesellschaft) genutzt werden, Investitionszulage für das Kalenderjahr 1995.