FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 14.12.1999
12 K 301/99
Normen:
EigZulG § 4; EigZulG § 17;
Fundstellen:
EFG 2000, 301

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken keine Voraussetzung für Eigenheimzulage beim Erwerb von Genossenschaftsanteilen

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 14.12.1999 - Aktenzeichen 12 K 301/99

DRsp Nr. 2001/1359

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken keine Voraussetzung für Eigenheimzulage beim Erwerb von Genossenschaftsanteilen

Auch beim Erwerb von Genossenschaftsanteilen nach dem 14.2.1998 setzt die Gewährung einer Eigenheimzulage keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den erwerbenden Genossen, sondern nur allgemein die Nutzung zu Wohnzwecken voraus (gegen BMF-Schreiben vom 10.2.1998 IV B 3 -EZ 1010 - 11/98, BStBl I 1998, 190, Rz. 105 Satz 5).

Normenkette:

EigZulG § 4; EigZulG § 17;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung der Eigenheimzulage.

Die Klägerin ist mit Erklärung vom 13.02.1998 der Genossenschaft zur Förderung des Wohnungsbaus e.G., beigetreten. Sie ist daraufhin unter der Nummer- als Mitglied in das Genossenschaftsregister eingetragen worden.

Mit Antrag vom 12.05.1998 beantragte sie Eigenheimzulage für den von ihr erworbenen Genossenschaftsanteil. Der Antrag enthielt folgende Angaben zum begünstigten Genossenschaftsanteil:

- Name der Genossenschaft:

- Höhe der Geschäftsanteile: 10.000 DM

- Einzahlung auf Geschäftsanteile: 14.02.1998

- Beitrittszulassung vom 14.02.1998

Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie beigefügt:

- Registerauszug

- Satzung der

- Schreiben bzgl. des Umfangs des Wohneigentums

- Einzahlungsbestätigung der Genossenschaft