BFH - Beschluss vom 15.12.2004
X B 116/04
Normen:
FGO § 126 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 715
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3684/02

NZB: analoge Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO

BFH, Beschluss vom 15.12.2004 - Aktenzeichen X B 116/04

DRsp Nr. 2005/2858

NZB: analoge Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO

Eine NZB ist in analoger Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO trotz eines bestehenden Verfahrensmangels zurückzuweisen, wenn sich die klageabweisende Entscheidung des FG aus anderen als den vom FG angeführten Gründen als richtig darstellt.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Zutreffend hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zwar gerügt, dass das Finanzgericht (FG) sein klageabweisendes Urteil hinsichtlich der vom Kläger als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S. von § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend gemachten Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung auf die unrichtige Feststellung gestützt habe, der Kläger sei Beamter und es seien deswegen keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben und abgeführt worden. Da sich aus der in den Einkommensteuerakten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), die dem FG bei seiner Entscheidung vorlagen, das Gegenteil ergibt, hat das FG gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen und daher einen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begangen.