Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Zutreffend hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zwar gerügt, dass das Finanzgericht (FG) sein klageabweisendes Urteil hinsichtlich der vom Kläger als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S. von § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend gemachten Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung auf die unrichtige Feststellung gestützt habe, der Kläger sei Beamter und es seien deswegen keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben und abgeführt worden. Da sich aus der in den Einkommensteuerakten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), die dem FG bei seiner Entscheidung vorlagen, das Gegenteil ergibt, hat das FG gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen und daher einen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begangen.
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