BFH - Beschluss vom 10.12.2003
X B 134/02
Normen:
AO § 235 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; FGO § 126 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 906
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 12.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 160/99

NZB: analoge Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO; Hinterziehungszinsen bei Mitunternehmerschaft

BFH, Beschluss vom 10.12.2003 - Aktenzeichen X B 134/02

DRsp Nr. 2004/4422

NZB: analoge Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO; Hinterziehungszinsen bei Mitunternehmerschaft

1. § 126 Abs. 4 FGO ist im Verfahren über eine NZB, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird, entspr. anzuwenden.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die für den Erlass von Bescheiden über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen entscheidende Frage, ob und in welchem Umfang Steuernachforderungen gegen Mitunternehmer einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auf Hinterziehungshandlungen bei der Gesellschaft beruhen, im Verfahren einer einheitlichen und gesonderten Feststellung zu klären ist.

Normenkette:

AO § 235 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; FGO § 126 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.