BFH - Beschluss vom 12.11.2004
VII B 170/04
Normen:
FGO § 73 § 115 § 124 Abs. 2 § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 709
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1692/02

NZB: Befangenheit

BFH, Beschluss vom 12.11.2004 - Aktenzeichen VII B 170/04

DRsp Nr. 2005/2589

NZB: Befangenheit

1. Eine NZB kann grds. nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden. Geltend gemacht werden können nur solche Verfahrensmängel, die als Folge der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften.2. Eine Besetzungsrüge hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist.3. Gleiches gilt für die Rüge der willkürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Klagebegehrens in drei Klageverfahren durch das FG.

Normenkette:

FGO § 73 § 115 § 124 Abs. 2 § 128 Abs. 2 ;

Gründe: