BFH - Beschluß vom 23.11.1999
VII B 219/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 588

NZB; Begründungsfrist

BFH, Beschluß vom 23.11.1999 - Aktenzeichen VII B 219/99

DRsp Nr. 2000/1786

NZB; Begründungsfrist

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muss unmittelbar in der Beschwerdeschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz, der bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim FG eingegangen sein muss, unter Darlegung von wenigstens einem der drei in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe begründet werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muss, wie sich aus § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergibt, begründet werden. Es muss in der Beschwerdeschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz, der bis zum Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des vorinstanzlichen Urteils beim Finanzgericht (FG) eingegangen sein muss (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 1 und 2 FGO), wenigstens einer der drei in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe eingehend dargelegt bzw. bezeichnet werden. Da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lediglich Beschwerde mit der bloßen Behauptung grundsätzlicher Bedeutung eingelegt, die Beschwerde aber nicht innerhalb der bis zum 16. August 1999 laufenden Rechtsmittelfrist in der erforderlichen Weise begründet hat, war die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.