BFH - Beschluss vom 19.12.2003
II B 152/02
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 2, 3, 14 ; GrEStG;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 533
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2698/00

NZB: Belastung des Erwerbs selbstgenutzter EFH mit GrESt verfassungswidrig?

BFH, Beschluss vom 19.12.2003 - Aktenzeichen II B 152/02

DRsp Nr. 2004/1942

NZB: Belastung des Erwerbs selbstgenutzter EFH mit GrESt verfassungswidrig?

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verfassungswidrigkeit angewandter Rechtsvorschriften.2. Bei einer Rüge, die Belastung des Erwerbs selbstgenutzter EFH mit GrESt sei verfassungswidrig, entbindet der Umstand, dass das BVerfG in vergleichbaren Fällen lediglich durch sog. Kammerbeschluss die nunmehr geltend gemachten Verfassungsverstöße verneint hat, nicht von der Notwendigkeit nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, sich mit dem Inhalt des Kammerbeschlusses auseinander zu setzen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 2, 3, 14 ; GrEStG;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sowie ihr Ehemann erwarben mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 7. Oktober 1997 als Miteigentümer je zur Hälfte ein Grundstück mit einem vom Veräußerer noch zu errichtenden Einfamilienhaus zum Gesamtkaufpreis von ... DM. Der Erwerb war zum überwiegenden Teil fremdfinanziert. Die Belastungen trug der Ehemann. Mit Bescheiden vom 15. Oktober 1997 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen jeden Ehegatten eine Grunderwerbsteuer von ... DM fest. Einspruch und Klage der Klägerin, mit denen sie geltend gemacht hatte, das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sei verfassungswidrig, blieben erfolglos.