Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat wegen Kirchensteuer 1997 Klage erhoben, die vom Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 8. Juni 2001 abgewiesen wurde. Das Urteil wurde dem Kläger am 5. Juli 2001 zugestellt. Dagegen hat der Kläger durch seinen Prozessvertreter Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. In der Beschwerdeschrift wird auf den Inhalt einer beigefügten, vom Kläger unter seinem Namen persönlich abgefassten und unterschriebenen Begründung der Beschwerde verwiesen. Mit am 7. September 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schreiben beantragte der Prozessvertreter des Klägers, die Frist zur Begründung der Beschwerde zu verlängern.
Die Beschwerde ist unzulässig, sie war zu verwerfen.
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