BFH - Beschluß vom 22.11.2001
I B 103/01
Normen:
FGO § 62a Abs. 1 § 116 Abs. 2, 3 ; StBerG § 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 518

NZB; Beschwerde

BFH, Beschluß vom 22.11.2001 - Aktenzeichen I B 103/01

DRsp Nr. 2002/929

NZB; Beschwerde

Sowohl für die Einlegung als auch für die Begründung einer Beschwerde vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte durch eine Person i.S.d. § 3 Nr. 1 StBerG vertreten lassen. Die inhaltliche Bezugnahme auf die Begründung einer nicht postulationsfähigen Person ist nicht ausreichend.

Normenkette:

FGO § 62a Abs. 1 § 116 Abs. 2, 3 ; StBerG § 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat wegen Kirchensteuer 1997 Klage erhoben, die vom Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 8. Juni 2001 abgewiesen wurde. Das Urteil wurde dem Kläger am 5. Juli 2001 zugestellt. Dagegen hat der Kläger durch seinen Prozessvertreter Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. In der Beschwerdeschrift wird auf den Inhalt einer beigefügten, vom Kläger unter seinem Namen persönlich abgefassten und unterschriebenen Begründung der Beschwerde verwiesen. Mit am 7. September 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schreiben beantragte der Prozessvertreter des Klägers, die Frist zur Begründung der Beschwerde zu verlängern.

Die Beschwerde ist unzulässig, sie war zu verwerfen.