I. Nachdem seine Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1994 bis 1996 durch rechtskräftiges Urteil vom 28. Mai 2003 abgewiesen worden war, beantragte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Jahr 2005 die Änderung dieser Bescheide, was der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ablehnte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis auf die Begründung der Einspruchsentscheidung ab und führte aus, das pauschal gegen alle Berufsrichter des Senats gerichtete Ablehnungsgesuch sei unzulässig.
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