BFH - Beschluss vom 15.11.2007
III B 149/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 2 S. 3, § 119 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 393
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1714/05

NZB: Besetzungsrüge

BFH, Beschluss vom 15.11.2007 - Aktenzeichen III B 149/07

DRsp Nr. 2008/1649

NZB: Besetzungsrüge

1. Eine Besetzungsrüge hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist. 2. Mit der Behauptung, das FG habe Fragen nach der Zusammensetzung der Sitzgruppe "abgewürgt", wird kein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts dargelegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 2 S. 3, § 119 Nr. 1;

Gründe:

I. Nachdem seine Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1994 bis 1996 durch rechtskräftiges Urteil vom 28. Mai 2003 abgewiesen worden war, beantragte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Jahr 2005 die Änderung dieser Bescheide, was der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ablehnte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis auf die Begründung der Einspruchsentscheidung ab und führte aus, das pauschal gegen alle Berufsrichter des Senats gerichtete Ablehnungsgesuch sei unzulässig.