BFH - Beschluß vom 13.12.1999
VIII B 37/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

NZB; Betriebsaufspaltung; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 13.12.1999 - Aktenzeichen VIII B 37/98

DRsp Nr. 2001/13335

NZB; Betriebsaufspaltung; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. 2. Wird mit einer NZB die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache vorgetragen, obwohl der BFH die Rechtsfrage bereits entschieden hat, erfordert das u. a. eine Auseinandersetzung mit der bisherigen, diesen Problemkreis betreffende Rspr. des BFH und die Darlegung, weshalb die Rechtsfrage trotz der Rspr. des BFH noch nicht als geklärt anzusehen ist. 3. Nach ständiger BFH-Rspr. ist die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verpflichtung zwischen dem Betriebs- und Besitzunternehmen nicht gegeben, wenn an der Betriebsgesellschaft nicht alle Gesellschafter der Besitz-PersG beteiligt sind und die Beschlüsse der Besitz-PersG einstimmig gefasst werden müssen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;