BFH - Beschluss vom 02.12.2002
IX B 135/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 342

NZB: Darlegungsanforderungen an Zulassungsgründe

BFH, Beschluss vom 02.12.2002 - Aktenzeichen IX B 135/02

DRsp Nr. 2003/457

NZB: Darlegungsanforderungen an Zulassungsgründe

1. Im Verfahren der NZB sind Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils unzulässig.2. Zu den Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung.3. Einwendungen gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das FG betreffen keinen Verfahrensfehler sondern die Rüge eines materiellen Rechtsfehlers.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig dargetan. Die als grundsätzlich bedeutsam unter Gliederungspunkt II. C. herausgehobene Rechtsfrage ist --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zutreffend hinweist-- nicht entscheidungserheblich, weil sie nicht die von den Klägern gewählte und rechtlich zu würdigende Gestaltung umfasst.