Die Beschwerde ist unzulässig und gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig dargetan. Die als grundsätzlich bedeutsam unter Gliederungspunkt II. C. herausgehobene Rechtsfrage ist --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zutreffend hinweist-- nicht entscheidungserheblich, weil sie nicht die von den Klägern gewählte und rechtlich zu würdigende Gestaltung umfasst.
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