BFH - Beschluß vom 16.03.1999
X B 108/98
Normen:
FGO §§ 108 115 Abs. 2 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1347

NZB; Divergenz und Tatbestandsberichtigung

BFH, Beschluß vom 16.03.1999 - Aktenzeichen X B 108/98

DRsp Nr. 1999/8780

NZB; Divergenz und Tatbestandsberichtigung

1. Im NZB-Verfahren ist Vorbringen, das auf eine Tatbestandsberichtigung gerichtet ist oder sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpft, von vornherein unbeachtlich. 2. Die allgemeine Behauptung der "Abweichung von der Rspr. des BFH" reicht für die Anforderungen an eine Divergenzrüge nicht aus.

Normenkette:

FGO §§ 108 115 Abs. 2 3 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, teils weil es nicht in der vom Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) geforderten Weise begründet wurde, teils weil ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben ist.