BFH - Beschluß vom 20.09.1999
X B 56/99
Normen:
AO §§ 158, 162 ; FGO § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 304

NZB; Divergenz wegen Abweichens von einer formell ordnungsgemäßen Buchführung

BFH, Beschluß vom 20.09.1999 - Aktenzeichen X B 56/99

DRsp Nr. 2000/504

NZB; Divergenz wegen Abweichens von einer formell ordnungsgemäßen Buchführung

Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz, wenn das Abweichen von einer formell ordnungsgemäßen Buchführung geltend gemacht wird.

Normenkette:

AO §§ 158, 162 ; FGO § 115 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist teils unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), teils unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.).