I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, ob Einsprüche der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu Recht als unzulässig verworfen worden sind.
Die Kläger waren im Streitjahr (1992) Gesellschafter einer GbR. Die Einkünfte dieser GbR stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zunächst einheitlich und gesondert fest. Bei der erstmaligen Veranlagung für das Folgejahr gelangte das FA dagegen zu der Ansicht, dass der Kläger zu 1. nicht Mitunternehmer der GbR gewesen sei; es hob deshalb u.a. den Feststellungsbescheid für das Streitjahr auf. Gegen den Aufhebungsbescheid legten die Kläger Einspruch ein.
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