BFH - Beschluss vom 08.12.2004
I B 111/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1097
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen III 242/2003

NZB: Einheitlichkeit der Rspr.

BFH, Beschluss vom 08.12.2004 - Aktenzeichen I B 111/04

DRsp Nr. 2005/6568

NZB: Einheitlichkeit der Rspr.

Eine Revisionszulassung wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr. kommt nicht in Betracht, wenn das FG an das zurückverweisende Urteil des BFH gebunden war und das FG gemäß den vom BFH gemachten Vorgaben entschieden hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, ob Einsprüche der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu Recht als unzulässig verworfen worden sind.

Die Kläger waren im Streitjahr (1992) Gesellschafter einer GbR. Die Einkünfte dieser GbR stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zunächst einheitlich und gesondert fest. Bei der erstmaligen Veranlagung für das Folgejahr gelangte das FA dagegen zu der Ansicht, dass der Kläger zu 1. nicht Mitunternehmer der GbR gewesen sei; es hob deshalb u.a. den Feststellungsbescheid für das Streitjahr auf. Gegen den Aufhebungsbescheid legten die Kläger Einspruch ein.