BFH - Beschluß vom 25.11.1999
I B 91/99
Normen:
FGO §§ 57, 115 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 589

NZB; Einlegungsbefugnis

BFH, Beschluß vom 25.11.1999 - Aktenzeichen I B 91/99

DRsp Nr. 2000/923

NZB; Einlegungsbefugnis

Nur die Personen, die am Klageverfahren beteiligt waren und daher gem. § 115 Abs. 1 FGO befugt wären, gegen ein FG-Urteil Revision einzulegen, sind auch befugt zur Einlegung einer NZB.

Normenkette:

FGO §§ 57, 115 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

1. Der Konkursverwalter über das Vermögen der X-GmbH führte beim Finanzgericht (FG) Nürnberg einen Rechtsstreit gegen das Finanzamt Y (Beklagter und Beschwerdegegner) wegen eines Feststellungsbescheids gemäß § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977). Verfahrensbeteiligte waren der Konkursverwalter und der Beklagte. Durch Urteil vom 15. Juni 1999 hat das FG die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 4. August 1999 hat der Beschwerdeführer, der bis zum Januar 1988 Gesellschafter und bis zum März 1988 Geschäftsführer der X-GmbH war, Beschwerde gegen das FG-Urteil eingelegt und sinngemäß beantragt, die Revision gegen das Urteil zuzulassen.

2. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.