1. Der Konkursverwalter über das Vermögen der X-GmbH führte beim Finanzgericht (FG) Nürnberg einen Rechtsstreit gegen das Finanzamt Y (Beklagter und Beschwerdegegner) wegen eines Feststellungsbescheids gemäß § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (
Mit Schriftsatz vom 4. August 1999 hat der Beschwerdeführer, der bis zum Januar 1988 Gesellschafter und bis zum März 1988 Geschäftsführer der X-GmbH war, Beschwerde gegen das FG-Urteil eingelegt und sinngemäß beantragt, die Revision gegen das Urteil zuzulassen.
2. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.
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