BFH - Beschluß vom 23.11.1999
VII B 186/99
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 66, § 115 Abs. 2, 3, § 155 ; GVG § 17 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 476

NZB; Einrede der Rechtshängigkeit

BFH, Beschluß vom 23.11.1999 - Aktenzeichen VII B 186/99

DRsp Nr. 2000/805

NZB; Einrede der Rechtshängigkeit

1. Nach § 155 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die anderweitige Rechtshängigkeit stellt im Finanzprozess eine negative Sachentscheidungsvoraussetzung dar, die zwingend zur Abweisung der Klage als unzulässig führen muss. 2. War im Streitfall ein Prozessurteil des FG wegen anderweitiger Rechtshängigkeit zu erlassen, hat das FG das aber übersehen und die Klage wegen Unzulässigkeit des Finanzrechtswegs als unzulässig abgewiesen, kann eine NZB, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird, keinen Erfolg haben.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 66, § 115 Abs. 2, 3, § 155 ; GVG § 17 Abs. 1 S. 2;

Gründe: