BFH - Beschluss vom 19.11.2002
VII B 129/02
Normen:
AO § 256 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 334

NZB: Einwendungsausschluss nach § 256 AO; Tatbestandsberichtigung

BFH, Beschluss vom 19.11.2002 - Aktenzeichen VII B 129/02

DRsp Nr. 2003/381

NZB: Einwendungsausschluss nach § 256 AO; Tatbestandsberichtigung

1. Die Rechtsfrage, ob der Grundsatz der anteiligen Tilgung (Haftungsquote) auch im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft gilt, wenn sich die Organgesellschaft in der Insolvenz befindet, ist keine Frage, welche die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme als solche berührt, sondern als Einwendung gegen die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide, derentwillen vollstreckt wird, außerhalb des Vollstreckungsverfahrens geltend zu machen. Solche Einwendungen sind im Anfechtungsverfahren gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung gem. § 256 AO ausgeschlossen.2. Hat das FG einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung abgelehnt, kommt die Rüge einer auf die Unrichtigkeit des Urteilstatbestands gestützten Gehörsverletzung von vornherein nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 256 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

Gründe: