BFH - Beschluss vom 19.11.2007
VIII B 30/07
Normen:
AO § 367; FGO § 102 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 335
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 24/06

NZB: Ermessensentscheidung

BFH, Beschluss vom 19.11.2007 - Aktenzeichen VIII B 30/07

DRsp Nr. 2008/2987

NZB: Ermessensentscheidung

1. Im Einspruchsverfahren ist die Ermessensentscheidung der Verwaltung nicht lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen. 2. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des Vorbringens des Einspruchsführers ggf. eine neue Ermessensentscheidung zu treffen. Die Gründe können neu gewichtet oder andere Gründe herangezogen werden. 3. Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.

Normenkette:

AO § 367; FGO § 102 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. a) Der Zulassungsgrund in § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO --Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung-- umfasst zum einen die Divergenz, zum anderen sog. qualifizierte Rechtsanwendungsfehler.

Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen.