I. Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit von Bezügen eines Gesellschafter-Geschäftsführers.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, an deren Stammkapital in den Streitjahren (1996 bis 1998) A und B zu jeweils 40 v.H. sowie C zu 20 v.H. beteiligt waren. B war alleiniger Geschäftsführer der Klägerin. Diese beschäftigte in den Streitjahren durchschnittlich sieben Arbeitnehmer und erzielte Umsätze zwischen ca. 1,76 Mio. DM (1996) und ca. 1,57 Mio. DM (1998) sowie Jahresüberschüsse von 53 816,95 DM (1996), 232 639,11 DM (1997) und 135 080,89 DM (1998).
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