BFH - Beschluss vom 14.11.2003
VIII B 70/02
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 513
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3500/96

NZB: Feststellungen in einem Strafurteil

BFH, Beschluss vom 14.11.2003 - Aktenzeichen VIII B 70/02

DRsp Nr. 2003/16174

NZB: Feststellungen in einem Strafurteil

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass sich das FG die tatsächlichen Feststellungen und Beweiswürdigungen eines in das FG-Verfahren eingeführten Strafurteils zu Eigen machen darf, es sei denn, dass die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen substantiierte Einwendungen vortragen und entsprechende Beweisanträge stellen, die das FG nicht unbeachtet lassen kann.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Grund für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.