1. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid 1988 qualifizierte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Tätigkeit des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als freiberuflich. Der Gewerbesteuermessbescheid 1988 wurde auf 0 DM herabgesetzt; für die Folgejahre ergingen keine Gewerbesteuermessbescheide. Der Kläger wurde weiterhin freiberuflich veranlagt (1989 bis 1992 endgültig, 1993 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung). Im Anschluss an eine Betriebsprüfung für die Jahre 1990 bis 1992 erließ das FA für 1992 einen Gewerbesteuermessbescheid.
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