BFH - Beschluss vom 13.11.2002
VII B 35/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

NZB: grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 13.11.2002 - Aktenzeichen VII B 35/02

DRsp Nr. 2003/5558

NZB: grundsätzliche Bedeutung

Existiert zu einer Rechtsfrage bereits BFH-Rspr., erfordert die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache substantiierte Ausführungen dazu, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich geklärte Frage weiterhin umstritten ist, insbesondere, welche neuen und vom BFH bisher nicht geprüften Gesichtspunkte in der Rspr. der FG gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;