BFH, Beschluss vom 13.11.2002 - Aktenzeichen VII B 35/02
DRsp Nr. 2003/5558
NZB: grundsätzliche Bedeutung
Existiert zu einer Rechtsfrage bereits BFH-Rspr., erfordert die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache substantiierte Ausführungen dazu, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich geklärte Frage weiterhin umstritten ist, insbesondere, welche neuen und vom BFH bisher nicht geprüften Gesichtspunkte in der Rspr. der FG gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden.