BFH - Beschluß vom 22.11.1999
VI B 314/98
Normen:
FGO § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 727

NZB; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 22.11.1999 - Aktenzeichen VI B 314/98

DRsp Nr. 2000/2674

NZB; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Die Frage des Nachweises von Aufwendungen bezieht sich in erster Linie auf den Bereich tatsächlicher Sachverhaltsfeststellungen einschl. den der Beweiswürdigung. Eine insoweit aufgeworfene Rechtsfrage kann daher keine grundsätzliche Bedeutung haben.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Senat lässt dahingestellt, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend dargelegt hat und die Beschwerde demzufolge zulässig ist. Diese ist jedenfalls unbegründet; denn der aufgeworfenen Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).