Der Senat lässt dahingestellt, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend dargelegt hat und die Beschwerde demzufolge zulässig ist. Diese ist jedenfalls unbegründet; denn der aufgeworfenen Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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