Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Divergenz rügen und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für erforderlich halten, ist die Nichtzulassungsbeschwerde teils unzulässig, teils unbegründet.
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