BFH - Beschluss vom 28.11.2003
XI B 110/03
Normen:
AO § 171 Abs. 10 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 905
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 9022/98

NZB: grundsätzliche Bedeutung; Festsetzungsfrist

BFH, Beschluss vom 28.11.2003 - Aktenzeichen XI B 110/03

DRsp Nr. 2004/5512

NZB: grundsätzliche Bedeutung; Festsetzungsfrist

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Die floskelhafte Behauptung, die Klärung der aufgeworfenen Fragen werde für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsam sein und der Hinweis auf einen vom Beschwerdeführer und seinem Prozessbevollmächtigten verfassten und in einer Fachzeitschrift erschienenen Aufsatz reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus. Das gilt auch für die bloße Behauptung, ein BMF-Schreiben weiche von einer Entscheidung des BFH ab.3. Es ist höchstrichterlich erklärt, dass in den Fällen, bei denen in offener Feststellungsfrist ein Feststellungsbescheid noch zulässig ergehen kann, der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer im Ausmaß der Bindung des Grundlagenbescheides gehemmt wird.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Divergenz rügen und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für erforderlich halten, ist die Nichtzulassungsbeschwerde teils unzulässig, teils unbegründet.