Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat innerhalb der Beschwerdefrist die geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensverstöße (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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