BFH - Beschluss vom 21.11.2002
VII B 163/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 § 119 Nr. 6 ;

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung, Urteil ohne Gründe

BFH, Beschluss vom 21.11.2002 - Aktenzeichen VII B 163/02

DRsp Nr. 2003/2643

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung, Urteil ohne Gründe

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.2. Zu den Anforderungen an die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts.3. Eine Entscheidung ist nur dann "nicht mit Gründen versehen" i.S.v. § 119 Nr. 6 FGO, wenn jegliche Begründung fehlt oder lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niedergeschrieben sind, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes nicht ermöglichen, oder wenn ein selbstständiger Anspruch bzw. ein selbstständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 § 119 Nr. 6 ;

Gründe: