Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihrer Begründung entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt sind.
1. Dies gilt zum einen, soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorträgt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757 -- FGO n.F.--).
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