BFH - Beschluss vom 09.12.2003
III B 135/03
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 § 33 ; FGO § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 339
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 47/01

NZB: Hinweispflicht; Sturmschäden als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Beschluss vom 09.12.2003 - Aktenzeichen III B 135/03

DRsp Nr. 2004/883

NZB: Hinweispflicht; Sturmschäden als außergewöhnliche Belastungen

1. Das Gericht ist zwar gehalten, durch Hinweise den Weg zu zeigen, wie das erstrebte Prozessziel am wirksamsten und einfachsten erreicht werden kann; es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, Rechtsrat und Rechtsauskunft zu geben und neue, weitergehende Prozessziele anzuregen.2. Für die schlüssige Rüge der Verletzung der Hinweispflicht ist nicht nur anzugeben, worauf das Gericht hätte hinweisen sollen, sondern auch, was die Beteiligten im Falle des Hinweises konkret vorgetragen hätten und inwieweit das angefochtene Urteil auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen kann.3. Der Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden aufgrund von Naturkatastrophen als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht; es muss sich um Vermögensgegenstände in einem existenziell wichtigen Bereich handeln, wie z. B. dem Wohnen im eigenen Haus.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 § 33 ; FGO § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).