BFH - Beschluss vom 09.12.2004
V B 85/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 712
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2879/03

NZB: kumulative Urteilsbegründung

BFH, Beschluss vom 09.12.2004 - Aktenzeichen V B 85/04

DRsp Nr. 2005/2870

NZB: kumulative Urteilsbegründung

Hat das Gericht seine Entscheidung kumulativ auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, muss der Beschwerdeführer einen Zulassungsgrund bezüglich jeder dieser Begründungen darlegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und die Beigeladene sind Rechtsanwälte. Der Kläger beschäftigte in den Streitjahren 1996 bis 1999 die Beigeladene in seiner Kanzlei als "freie Mitarbeiterin". Die jeweils an den Monatsenden nachschüssig an die Beigeladene überwiesene Vergütung schwankte zwischen 3 000 DM und 4 500 DM. Im Juli 1997 zahlte der Kläger der Beigeladenen ein Urlaubsgeld. In den Banküberweisungen wurde --bis auf zwei Ausnahmen-- keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.

Die Beigeladene hatte ursprünglich Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) berichtigte die Beigeladene ihre Umsatzsteuererklärung für 1997, indem sie bei der Art des Unternehmens "Rechtsanwältin (Scheinselbständigkeit)" vermerkte und 0 DM Umsatzsteuer erklärte, nachdem zwischen ihr und dem Kläger Streitigkeiten entstanden waren. So verfuhr sie laut Vorentscheidung auch in ihren Umsatzsteuererklärungen für 1998 und 1999.