FG Niedersachsen, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 99/03
NZB: kumulative Urteilsbegründung, Mängel im Kassenbuch, Schätzung
BFH, Beschluss vom 23.12.2004 - Aktenzeichen III B 14/04
DRsp Nr. 2005/3429
NZB: kumulative Urteilsbegründung, Mängel im Kassenbuch, Schätzung
1. Hat das FG sein Urteil kumulativ begründet, d. h. auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2FGO dargelegt werden und vorliegen.2. Kassenaufzeichnungen müssen so geschaffen sein, dass ein jederzeitiger Kassensturz möglich ist; ein Buchsachverständiger muss jederzeit in der Lage sein, den Sollbestand lt. Aufzeichnungen mit dem Ist-Bestand der Geschäftskasse zu vergleichen. Wird die Kasse in Form eines Kassenberichts geführt, ist die Aufbewahrung der Ursprungsaufzeichnungen über die Bargeschäfte nur dann nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse "in das in Form aneinander gereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch" übertragen wird.3. Eine Schätzung, die auf einer durch nicht aufgezeichnete Umsätze veranlassten Nachkalkulation beruht, erweist sich erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Einzelfalles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt.