BFH - Beschluss vom 23.12.2004
III B 14/04
Normen:
AO § 162 ; FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 667
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 99/03

NZB: kumulative Urteilsbegründung, Mängel im Kassenbuch, Schätzung

BFH, Beschluss vom 23.12.2004 - Aktenzeichen III B 14/04

DRsp Nr. 2005/3429

NZB: kumulative Urteilsbegründung, Mängel im Kassenbuch, Schätzung

1. Hat das FG sein Urteil kumulativ begründet, d. h. auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen.2. Kassenaufzeichnungen müssen so geschaffen sein, dass ein jederzeitiger Kassensturz möglich ist; ein Buchsachverständiger muss jederzeit in der Lage sein, den Sollbestand lt. Aufzeichnungen mit dem Ist-Bestand der Geschäftskasse zu vergleichen. Wird die Kasse in Form eines Kassenberichts geführt, ist die Aufbewahrung der Ursprungsaufzeichnungen über die Bargeschäfte nur dann nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse "in das in Form aneinander gereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch" übertragen wird.3. Eine Schätzung, die auf einer durch nicht aufgezeichnete Umsätze veranlassten Nachkalkulation beruht, erweist sich erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Einzelfalles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt.

Normenkette:

AO § 162 ; FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).