BFH - Beschluss vom 21.11.2007
XI B 101/06
Normen:
FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 396
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4272/01

NZB: kumulative Urteilsbegründung, Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 21.11.2007 - Aktenzeichen XI B 101/06

DRsp Nr. 2008/776

NZB: kumulative Urteilsbegründung, Überraschungsentscheidung

1. Ist das FG-Urteil auf mehrere Gründe gestützt, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden und vorliegen. 2. Zwar darf das FG die Verfahrensbeteiligten mit seiner Entscheidung nicht überraschen. Eine Überraschungsentscheidung liegt aber nicht schon dann vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung Gesichtspunkte herausstellt, die bisher nicht im Vordergrund standen. Fachkundige Prozessparteien müssen alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einrichten.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

a) Soweit der Kläger zunächst ausführt, das Prozessrechtsverhältnis der Beigeladenen sei ungeklärt, weil diese selbst im Verfahren des Finanzgerichts (FG) ausdrücklich als Klägerin benannt worden sei und diese die Klage zu keiner Zeit zurückgenommen habe, hat das FG keinen Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begangen.