Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
a) Soweit der Kläger zunächst ausführt, das Prozessrechtsverhältnis der Beigeladenen sei ungeklärt, weil diese selbst im Verfahren des Finanzgerichts (FG) ausdrücklich als Klägerin benannt worden sei und diese die Klage zu keiner Zeit zurückgenommen habe, hat das FG keinen Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begangen.
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