BFH - Beschluss vom 21.11.2003
III B 43/03
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 371
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4510/00

NZB: kumulative Urteilsbegründung, Verletzung der Hinweispflicht

BFH, Beschluss vom 21.11.2003 - Aktenzeichen III B 43/03

DRsp Nr. 2004/327

NZB: kumulative Urteilsbegründung, Verletzung der Hinweispflicht

1. Beruht ein FG-Urteil auf mehreren Gründen und trägt jeder dieser Gründe für sich die Entscheidung, so müssen hinsichtlich jedes einzelnen der Entscheidungsgründe Zulassungsgründe in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bezeichnet werden.2. Die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht erfordert den Vortrag, worauf konkret das Gericht hätte hinweisen müssen und was auf einen derartigen Hinweis noch an konkreten Beweismitteln vorgebracht bzw. sonst vorgetragen worden wäre und aus welchem Grund ein Anlass für einen derartigen Hinweis bestanden habe.3. Zu den Anforderungen an die Rüge eine verzichtbaren Verfahrensmangels.4. Unter besonderen Umständen kann auch ein nicht oder nicht mehr vertretener Kl. sein Rügerecht verlieren.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 295 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.