1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde das für die Zeit von Januar 1996 bis September 1996 beantragte Kindergeld betrifft, ist sie unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat sich in der Beschwerdeschrift auf die Feststellung des Finanzgerichts (FG) berufen, dass er am 17. April 1997 Kindergeld beantragt habe; deshalb hätte nach § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. das Kindergeld rückwirkend für die letzten sechs Monate vor Antragstellung, mithin ab dem 17. Oktober 1996, bewilligt werden können. Mit der nunmehr vorgetragenen Behauptung, Kindergeld sei bereits am 11. Februar 1995 beantragt worden, kann der Kläger nicht gehört werden. Zwar ist im Beschwerdeverfahren --anders als bei der Revision-- neues Vorbringen grundsätzlich zulässig. Dies gilt jedoch nicht für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Hier ist die Berücksichtigung neuer Tatsachen wegen der Besonderheiten dieses Verfahrens ausgeschlossen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 132 Anm. 6; § 115 Anm. 60). Im Übrigen hat der Kläger den Umstand, dass er bereits früher Kindergeld beantragt habe, erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragen.
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