BFH - Beschluss vom 10.12.2007
VI B 88/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1, § 4; GVG § 21e;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 401
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1002/03

NZB: Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des Spruchkörpers

BFH, Beschluss vom 10.12.2007 - Aktenzeichen VI B 88/07

DRsp Nr. 2008/1657

NZB: Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des Spruchkörpers

1. Ein Besetzungsmangel liegt bei einem Spruchkörper vor, wenn gegen die Vorschriften des § 4 FGO i.V.m. § 21e GVG verstoßen wurde. 2. Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper gehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. 3. Maßgebend für die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des Spruchskörpers ist der für den Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung geltende Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und des Spruchskörpers.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1, § 4; GVG § 21e;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensverstöße sind entweder nicht in der nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Weise schlüssig bezeichnet oder ein geltend gemachter Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist gegeben, wenn sich aus der schlüssigen Rüge des Beschwerdeführers ergibt, dass das Finanzgericht (FG) gegen eine oder mehrere genau bezeichnete Vorschriften des Gerichtsverfahrens verstoßen hat.