Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensverstöße sind entweder nicht in der nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Weise schlüssig bezeichnet oder ein geltend gemachter Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist gegeben, wenn sich aus der schlüssigen Rüge des Beschwerdeführers ergibt, dass das Finanzgericht (FG) gegen eine oder mehrere genau bezeichnete Vorschriften des Gerichtsverfahrens verstoßen hat.
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