BFH - Beschluß vom 19.11.1999
II B 127/99
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 587

NZB; persönliche Einlegung

BFH, Beschluß vom 19.11.1999 - Aktenzeichen II B 127/99

DRsp Nr. 2000/2722

NZB; persönliche Einlegung

Legt ein Stpfl. persönlich Beschwerde ein, bleibt diese auch dann unwirksam, wenn nach Ablauf der Frist zur Einlegung der NZB (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) ein Angehöriger der in Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlG genannten Berufsgruppen als Prozessbevollmächtigter auftritt.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Mit Entscheidung vom 28. Mai 1999 wies das Finanzgericht (FG) eine Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Vermögensteuer auf den 1. Januar der Jahre 1989, 1993 und 1995 ab. Dagegen legte der Kläger persönlich ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel ein, zu dessen Begründung er sich auf seine "Einlassungen" im Klageverfahren berief. Auf den vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwang hingewiesen, bestellte der Kläger etwa drei Monate nach Zustellung des Urteils des FG zu seiner Vertretung die nunmehrige Prozessbevollmächtigte, die in ihren Schriftsätzen auf den Rechtsstreit wegen Nichtzulassung der Revision Bezug nahm.

II. Der Senat legt die Rechtsmittelschrift des Klägers dahin aus, dass es sich um eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision handelt. Darin sieht er sich durch die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten --insbesondere den vom 20. September 1999-- bestätigt.

Die Beschwerde ist unzulässig.