BFH - Beschluß vom 06.12.2000
V S 22/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, § 142; ZPO § 114;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 629

NZB; PKH

BFH, Beschluß vom 06.12.2000 - Aktenzeichen V S 22/00

DRsp Nr. 2001/1173

NZB; PKH

Wird für eine NZB PKH beantragt und sind keine Zulassungsgründe für eine Revision i.S.v. § 115 Abs. 2 erkennbar, mangelt es an der für die Bewilligung von PKH erforderlichen Erfolgsaussicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, § 142; ZPO § 114;

Gründe:

1. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wegen der Nichtzulassung der Revision in einem Urteil, durch das das Finanzgericht (FG) seine Klage gegen einen Haftungsbescheid (gemäß § 34 i.V.m. § 69 der Abgabenordnung -- AO 1977--) wegen Umsatzsteuer für 1993 bis 1995 abgewiesen hatte. Eine von dem Kläger vertretene GmbH hatte gegen sie festgesetzte Umsatzsteuer nicht entrichtet. Die Revision gegen seine Entscheidung hatte das FG nicht zugelassen.

Der Kläger beantragt, ihm PKH für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem erwähnten Urteil des FG zu bewilligen.

Die von dem Kläger selbst eingelegte Revision verwarf der BFH durch Beschluss vom 6. Dezember 2000 als unzulässig, weil er sich bei der Einlegung der Revision nicht durch eine dazu befugte Person hatte vertreten lassen.