BFH - Beschluss vom 30.12.2002
IV B 167/01
Normen:
EStG §§ 6b 55 ; FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 751

NZB: rechtliches Gehör; Buchwert eines Zuckerrübenlieferrechtes

BFH, Beschluss vom 30.12.2002 - Aktenzeichen IV B 167/01

DRsp Nr. 2003/6116

NZB: rechtliches Gehör; Buchwert eines Zuckerrübenlieferrechtes

1. Das Gericht verstößt gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn es einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an.2. Im Falle des wirksamen Verzichts auf mündliche Verhandlung tritt an die Stelle des Endes der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt des Absendens der Urteilsausfertigung.3. Betreffen die klägerischen Ausführungen den Buchwert eines veräußerten Zuckerrübenlieferrechtes, so betreffen sie den vom FA angesetzten Gewinn und zwar unabhängig davon, ob die veräußerten Zuckerrübenlieferrechte nur durch Aktien oder auch ein vom Buchwert des Grund und Bodens abgespaltenes Recht verkörpert werden.

Normenkette:

EStG §§ 6b 55 ; FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Besitzer eines Gutes. Er betreibt den Weinbau und eine Landwirtschaft. Seinen Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).