BFH - Beschluss vom 12.12.2002
X B 99/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 N. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 496

NZB: Rechtsfortbildung, Sicherung einer einheitlichen Rspr.

BFH, Beschluss vom 12.12.2002 - Aktenzeichen X B 99/02

DRsp Nr. 2003/2491

NZB: Rechtsfortbildung, Sicherung einer einheitlichen Rspr.

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Rechtsfortbildung.2. Der Zulassungsgrund der Einheitlichkeit der Rspr. erfordert die substantiierte Darlegung in der Beschwerdebegründung, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei Gerichten bestehen oder welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 N. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --im Folgenden: FGO n.F.-- (BGBl I 2000, 1757) gebotenen Weise dargelegt.