BFH - Beschluß vom 07.12.1999
I B 94/99
Normen:
FGO §§ 115, 125 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 594

NZB; Rücknahmeerklärung

BFH, Beschluß vom 07.12.1999 - Aktenzeichen I B 94/99

DRsp Nr. 2000/2720

NZB; Rücknahmeerklärung

Die Rücknahmeerklärung betr. eine NZB, die durch einen nichtunterzeichneten Schriftsatz erfolgt, ist unwirksam. Eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens kommt deshalb nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO §§ 115, 125 ;

Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --einer Kapitalgesellschaft-- mit Urteil vom 23. Juni 1999 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin --einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH-- am 9. Juli 1999 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 1999 hat die Prozessbevollmächtigte für die Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt und eine Begründung des Rechtsmittels in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt. Eine Begründung der Beschwerde ist bisher weder beim FG noch beim Bundesfinanzhof eingegangen.

Am 4. Oktober 1999 ging beim FG ein Schreiben mit dem Datum vom gleichen Tag und dem Briefkopf der Prozessbevollmächtigten ein. Es enthält u.a. den Text: "In Sachen Nichtzulassungsbeschwerde ... nehmen wir diese zurück." Das Schreiben ist nicht unterzeichnet.

2. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.