BFH - Beschluss vom 23.12.2004
III B 160/03
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1075
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1935/02

NZB: Sachaufklärungspflicht - Nichterhebung von Beweisen - Erwerb eines Gebäudes in Abbruchabsicht

BFH, Beschluss vom 23.12.2004 - Aktenzeichen III B 160/03

DRsp Nr. 2005/5773

NZB: Sachaufklärungspflicht - Nichterhebung von Beweisen - Erwerb eines Gebäudes in Abbruchabsicht

1. Will das FG einen Verfahrensmangel vermeiden, muss es von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise grundsätzlich erheben.2. Auf eine beantragte Beweiserhebung kann im Regelfall nur verzichtet werden, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt, das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zu Gunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen.3. Ist ein Beteiligter nicht durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten, so kann - bei verzichtbaren Verfahrensmängeln - allein aus dem Unterlassen einer entsprechenden Rüge in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht ohne weiteres ein Verzicht abgeleitet werden. Denn einem nicht rechtskundig Vertretenen kann die Unkenntnis solcher Verfahrensverstöße regelmäßig nicht zugerechnet werden.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in den Streitjahren 1994 bis 1997 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.