BFH - Beschluss vom 26.11.2002
VII E 9/02
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 S. 1 § 14 Abs. 1, 3 § 49 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 340

NZB, Streitwert

BFH, Beschluss vom 26.11.2002 - Aktenzeichen VII E 9/02

DRsp Nr. 2003/385

NZB, Streitwert

1. Im Rechtsmittelverfahren vor dem BFH bestimmt sich der Streitwert i.d.R. nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.2. Bei einer NZB ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.3. Der Streitwert ist grds. aus der Differenz zwischen der festgesetzten und der beantragten Steuer zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn das Begehren auf eine höhere Steuerfestsetzung gerichtet war und das FG die Klage mangels Beschwer als unzulässig abgewiesen hat.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 S. 1 § 14 Abs. 1, 3 § 49 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) erhob beim Finanzgericht (FG) als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter F Klage, mit der er die Änderung der Steuerfestsetzung für die Jahre 1985 bis 1987 unter Berücksichtigung von Zinserträgen begehrte.

Das FG wies die Klage ab und setzte den Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 8 000 DM fest. Die vom Kostenschuldner eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) als unzulässig verworfen worden.

Mit Kostenrechnung setzte die Kostenstelle des BFH gegen den Kostenschuldner die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 205 DM an. Hierbei legte sie einen Streitwert von 8 000 DM zugrunde.