I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) erhob beim Finanzgericht (FG) als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter F Klage, mit der er die Änderung der Steuerfestsetzung für die Jahre 1985 bis 1987 unter Berücksichtigung von Zinserträgen begehrte.
Das FG wies die Klage ab und setzte den Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 8 000 DM fest. Die vom Kostenschuldner eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) als unzulässig verworfen worden.
Mit Kostenrechnung setzte die Kostenstelle des BFH gegen den Kostenschuldner die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 205 DM an. Hierbei legte sie einen Streitwert von 8 000 DM zugrunde.
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