BFH - Beschluss vom 26.11.2002
IV E 2/02
Normen:
FGO § 155 ; GKG §§ 5 14 Abs. 1 2 ; ZPO § 5 ;

NZB, Streitwert

BFH, Beschluss vom 26.11.2002 - Aktenzeichen IV E 2/02

DRsp Nr. 2003/442

NZB, Streitwert

1. Im Verfahren der NZB ist der für das Revisionsverfahren maßgebende Streitwert zugrunde zu legen. Der BFH ist nicht an die Festsetzung des Streitwerts durch das FG gebunden.2. Im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung beträgt der Streitwert grds. 25 v. H. des streitigen Gewinns oder Verlustes.3. An der pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind. Das gilt jedoch nicht, wenn sich der Kl. mit derselben Klage sowohl gegen die Gewinnfeststellung als auch gegen den darauf fußenden ESt-Bescheid wendet. Unter diesen Umständen ist - wie bei jeder Klagehäufung - ein Gesamtstreitwert zu bilden; zu diesem Zweck ist der für die ESt-Sache maßgebende Streitwert zu verdoppeln.

Normenkette:

FGO § 155 ; GKG §§ 5 14 Abs. 1 2 ; ZPO § 5 ;

Gründe: