I. Der während des Beschwerdeverfahrens verstorbene Kläger war in den Streitjahren (1984 bis 1987) als Händler selbständig tätig. In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre erklärte er steuerfreie Umsätze, und zwar für Ausfuhrlieferungen von Gemälden und Katalogen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) erließ im Anschluß an eine Außenprüfung für die Streitjahre geänderte Umsatzsteuerbescheide, weil für einen Großteil der als steuerfrei erklärten Umsätze der Ausfuhrnachweis fehle.
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