BFH - Beschluß vom 20.08.1999
V B 52/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155 ; ZPO § 239 Abs. 1, § 246 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 212

NZB; Tod des Beschwerdeführers

BFH, Beschluß vom 20.08.1999 - Aktenzeichen V B 52/99

DRsp Nr. 2000/656

NZB; Tod des Beschwerdeführers

1. Das Ableben eines Kl. und ursprünglichen Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens hindert den BFH nicht an einer Entscheidung über die Beschwerde. 2. Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels setzt gem. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO voraus, "dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann". Das beurteilt sich allein nach dem Rechtsstandpunkt des FG, mag dieser richtig oder falsch sein (Anschluss an BFH-Beschl. v. 12.12.1997 - V B 46/97).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155 ; ZPO § 239 Abs. 1, § 246 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der während des Beschwerdeverfahrens verstorbene Kläger war in den Streitjahren (1984 bis 1987) als Händler selbständig tätig. In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre erklärte er steuerfreie Umsätze, und zwar für Ausfuhrlieferungen von Gemälden und Katalogen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) erließ im Anschluß an eine Außenprüfung für die Streitjahre geänderte Umsatzsteuerbescheide, weil für einen Großteil der als steuerfrei erklärten Umsätze der Ausfuhrnachweis fehle.