Die Beschwerde ist zu verwerfen. Sie ist unzulässig, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den behaupteten Verfahrensmangel nicht in einer der gesetzlichen Anforderung entsprechenden Weise dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Beim Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist eine konkrete und schlüssige Bezeichnung der Tatsachen erforderlich, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben (arg.e. § 120 Abs. 3 Nr. 2 b FGO, s. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 2003 I B 108/02, BFH/NV 2003, 1333).
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