BFH - Beschluss vom 27.11.2003
VI B 169/02
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 365
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3112/99

NZB: Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen VI B 169/02

DRsp Nr. 2004/597

NZB: Übergehen von Beweisanträgen

Die Rüge, das FG habe verfahrensfehlerhaft Beweisanträge übergangen, erfordert u. a. die Darlegung, dass entweder die Nichterhebung des angebotenen Beweises bereits beim FG gerügt worden ist, oder weshalb die Rüge des Beschwerdeführers nicht möglich war.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zu verwerfen. Sie ist unzulässig, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den behaupteten Verfahrensmangel nicht in einer der gesetzlichen Anforderung entsprechenden Weise dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Beim Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist eine konkrete und schlüssige Bezeichnung der Tatsachen erforderlich, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben (arg.e. § 120 Abs. 3 Nr. 2 b FGO, s. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 2003 I B 108/02, BFH/NV 2003, 1333).